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Schlüsselrückgabe im Mietrecht und die Folgen

Eine neuere Entscheidung des BGH gibt Anlass sich mit der Rolle und den Folgen der Schlüsselrückgabe im Mietrecht zu befassen.

Der Fall spielte zwar im gewerblichen Mietrecht, aber es ging dort – wie auch im privaten Bereich – um die Rolle der Schlüsselübergabe und deren Folge für Ansprüche.

Der Mieter dort hatte mitten im Jahr gekündigt, mehr oder minder per sofort(Datum und „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“). Der Vermieter wies dann zurecht daraufhin, dass der genannte Termin nicht den Fristen des Mietvertrages entspreche und das Mietverhältnis noch bis zum Ende des Jahres als nächstmöglicher Zeitpunkt andauere. Der Mieter blieb also und warf am 31.12. dem Vermieter die Schlüssel in den Briefkasten.

Zunächst muss – auch wenn das in diesem Fall keine Rolle spielte – daran erinnert werden, dass die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe der Schlüssel durch den Mieter voraussetzt.

Hier war es nun aber so, dass der Vermieter zwar der Rückgabe am 7. Januar „widersprach“, jedoch erst im darauffolgenden Juni Schäden an der Wohnung geltend machte. Diese waren dann aufgrund der Regelung des § 548 Abs. Satz 1 BGB verjährt, da die Rückgabe der Schlüssel durch Einwurf den Rückerhalt der Wohnung für den Vermieter bedeutet, wie ihn die BGB Norm vorsieht, so der BGH. Es mag eigenartig wirken, warum der Vermieter so lang mit der Geltendmachung seiner (behaupteten) Ansprüche gewartet hat, aber der Fall zeigt, dass beide Seiten eines Mietvertrages bei der Beendigung sorgfältig vorgehen müssen, um nicht in zusätzliche Kosten zu laufen(verspätete Rückgabe der Schlüssel) oder Ansprüche zu verlieren(Nichtbeachtung der 6 Monats – Frist wegen Schäden).



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