Liebe Leserinnen und Leser,
Der Bußgeldkatalog bleibt uns als Thema erhalten und daher sei hier kurz auf den aktuellen Status hingewiesen.
Der Bußgeldkatalog ist in den meisten Bundesländern, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, nach den Schwierigkeiten bei dem gesetzgeberischen Zustandekommen (Zitiergebot) außer Kraft und es soll angeblich der alte gelten. Auch Letzteres wird noch im einzelnen zu prüfen sein, das wird man einmal abzuwarten haben.
Es bedeutet aber in jedem Fall, dass man einstweilen gegen jede Maßnahme der Verkehrsordnungsbehörden rechtzeitig, d. h. fristgerecht, Einspruch einlegen sollte. Dies gilt natürlich und insbesondere für diejenigen Dinge, die in dem neuen Bußgeldkatalog verschärft worden waren, namentlich Geschwindigkeitsverstöße innerorts ab 21 km.
Die Entwicklung wird zu beobachten sein und vermutlich wird das ganze auch relativ schnell geschehen und dann zumindest erst einmal gesetzgeberisch geklärt sein und wir haben uns dann bis dahin mit den Bußgeldbescheiden aus der „Zwischenzeit“ zu beschäftigen. Mir ist dabei nur wichtig, dass Sie dringend beachten, dass keinesfalls die Angelegenheit von selber wegfällt. Sie müssen also in jedem Falle sicherstellen, dass Einspruch eingelegt wird. Man liest jetzt von unterschiedlichen Vorgehensweisen der Ordnungsbehörden, wie zum Beispiel die sozusagen freiwillige Anwendung des alten Rechts. Das wird man alles im einzelnen zu prüfen haben, deshalb ist oberste Bürgerpflicht die Einlegung eines Einspruchs um nicht Gefahr zu laufen, dass einem später die Rechtskraft eines eigentlich rechtswidrigen Bescheides entgegengehalten wird. Auch von Gnadenrecht ist hier die Rede bzw. von Anträgen auf gnadenweise Aufhebung von Bescheiden. Auf solchermaßen schwache Füße sollten Sie Ihre rechtliche Position nicht stellen, sondern in jedem Falle, wenn etwas kommt, Einspruch einlegen. Hierfür stehe ich wie immer natürlich zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund und – aus hier gegebenem Anlass – fahren Sie vorsichtig!
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