Singapur

Singapur bietet nicht nur attaktive, sondern auch effiziente Rahmenbedingungen für Investoren. Dies betrifft die regulativen Angebote ebenso wie die schnelle Umsetzung adminsitrativer Schriutte und eine schnelle, verlässliche und korruptionsfreie Justiz. Letztere spielt aber – vom Arbeitsrecht einmal abgesehen eine eher geringe Rolle. Der Marktzugang erfolgt über Representative Offices, Limiteds(analog GmbHs) und LLPs (wie GbR , aber Haftung beschränkt). Letztere ist Folge einer jüngeren Gesetzgebung.

Die wichtigste Form ist die der Limited. Da es sich um überkommenes englisches Recht handelt, kann man sich strukturell an der ja nun mehr auch in Deutschland bekannten englischen Limited orientieren. Die wesentlichen Features sind Notwendigkeit eines Corporate Secretary und eines lokalen Geschäftsführers, kein Stammkapital(exakt 2 S$) erforderlich und ein nach aussen relativ starker Geschäftsführer. Eine Einmann Gesellschaft ist nunmehr erlaubt. Die Gründung erfolgt binnen weniger Tage, wenn es keine Probleme mit dem Namen(Kollisionen mit anderen Gesellschaften/Marken) gibt. Bei den laufenden Kosten kann eine Prüfungspflicht hinzukommen.

Das Steuerrecht Singapurs zeichnet sich durch seine Klarheit und seinen Fokus auf die Begünstigung von (ausländischen) Investitionen aus. Die wesentlichen Steuern sind die Corporate Tax und die Personal Income Tax sowie mit wachsender Bedeutung die Umsatzsteuer(Goods and Sales Tax, GST).

Die Körperschaftssteuer liegt nunmehr bei einem Satz von 17%. Interessant ist dabei naturgemäss vor allem das Thema der Dividenden. Singapur sieht nunmehr eine sog. One Tier Besteuerung vor, d.h. die Dividende ist beim Anteilseigner steuerfrei, da Singapur zwar nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland eine Quellensteuer (von bis zu 15%)auf diese Dividende erheben könnte, hiervon aber keinen Gebrauch macht und dies auch in Zukunft nicht tun wird. Auf Fragen der Besteuerung in Deutschland soll hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden.

Die Steuer wird in Singapur auf territorialer Basis erhoben und es gibt auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen(anders als etwa in Hong Kong). Darüberhinaus kann im Ausland gezahlte (Quellen-)Steuer unter Umständen berücksichtigt werden, was für Holding Gesellschaften von Bedeutung ist. Es gibt ferner einen steuerlichen Verlustrücktrag für ein Jahr in der Weise, dass der Vorjahresvorgang noch einmal geöffnet werden kann. Auch dies kann in Anbetracht der Drehscheibenfunktion Singapurs in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden. Schliesslich gibt es nach wie vor eine Vielzahl von definierten Incentives(neben Individualvereinbarungen mit den zuständigen Behörden). Dies können Regelungen für Start Up’s ebenso sein wie Sonderfreibeträge in den Bereichen Entwicklung oder für den Ausbau bestehender Investitionen im Stadtstaat ebenso wie die bereits angesprochen Regelungen für verbundene Unternehmen, um nur einige zu nennen. Aus dem Ausland zufliessende Dividenden, Betriebsstättenerträge und Einkünfte aus im Ausland erbrachten Dienstleistungen können unter Umständen von der Besteuerung in Singapur befreit werden.

Die persönliche Einkommensteuer verbleibt bei einem bis zum Höchstsatz von 20% reichenden Stufentarif. Der Höchstsatz wird bei einem zu versteuernden Einkommen von 320.000 S$ erreicht. Im Hinblick auf Entsandte gibt es eine Reihe von Sonderthemen hinsichtlich der typischen Fringe Benefits, die bei der Vertragsgestaltung rechtzeitig berücksichtigt werden sollten. Zudem kommen für Non Residents ggf. Sonderregelungen bei der Besteuerung in Betracht.

Singapur schichtet seit einigen Jahren sein Besteuerung von den direkten Steuern hin zur Umsatzbesteuerung(GST) hin um. Ab Juli 2007 liegt der Satz dieser Steuer bei 7% und ist daher auch schon fühlbar(auch im Tourismus). Kleinunternehmen können sich unter bestimmten Bedingungen befreien lassen.

Singapur hat im Gegensatz zu Hong Kong ein weltweites Netz von Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle Deutschlands gibt es ein ganz neues Abkommen, dass seit Dezember 2006 anzuwenden ist. Auf den wichtigen Fall der Dividendenbesteuerung wurde oben bereits eingegangen. Die Regelungen des Abkommens werden künftig – gerade auch mit Blick auf die Unternehmenssteuerreform in Deutschland – die Unternehmens- und Beratungspraxis prägen und daher ist auch im Falle Singapurs trotz der gegebenen Klarheit eine Beratung zu Fragen des Steuerrechts auf beiden Seiten der Grenze mehr als anzuraten.

Das Steuerverfahren ist unkompliziert, auch wenn die Steuerbilanz ein wenig von der Handelsbilanz abweichen kann.

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